Das von der Legilative erlassene “Ermächtigungsgesetz” überträgt in Not- und Kriegszeiten die Gesetzgebungsbefugnis für bestimmte Bereiche an die Exekutive.

Das von den Nationalsozialisten am 24. März 1933 geforderte Ermächtigungsgesetz (“Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“) bedeutete in der Realität die völlige Ausschaltung der verfassungsmäßigen Legislative. Es übertrug der Reichsregierung die Gesetzgebungsbefugnis allgemein sowie im besonderen für die Kreditbeschaffung, für von der Verfassung abweichende Gesetze und für die Verträge mit fremden Staaten.